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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2011
8 A 2751/09 -

OVG Nordrhein-Westfalen: 2008 eingerichtete Kölner Umweltzone ist rechtmäßig

Ein Nicht-Erreichen der angestrebten Immissionsverbesserung, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der derzeitigen Verkehrsregelung

Die zum 1. Januar 2008 in den Kölner Stadtteilen Deutz, Mühlheim und Innenstadt eingerichtete Umweltzone ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und bestätigte damit die Feststellung des Verwaltungsgerichts Köln.

Die Einrichtung der Umweltzone beruht auf dem Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln vom 31. Oktober 2006. Der Plan wurde aufgestellt, nachdem die maßgeblichen Grenzwerte für die Immissionsbelastung mit Stickstoffdioxid (NO2) an mehreren Messstellen auf Kölner Stadtgebiet überschritten worden waren. Ihm liegen eine Ermittlung der Verursachungsanteile verschiedener Emittentengruppen (Autoverkehr, Schiffsverkehr, Industrie, Kleinfeuerungsanlagen), eine Prognose der in den folgenden Jahren zu erwartenden Immissionswerte und eine Prüfung der zur Luftqualitätsverbesserung in Betracht kommenden Maßnahmen zugrunde.

Luftreinhalteplan rechtlich nicht zu beanstanden

Der Argumentation des Klägers, dass die Einrichtung der Umweltzone kein geeignetes Mittel zur Luftverbesserung sei und eine unverhältnismäßige Belastung allein der Autofahrer darstelle, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Der Luftreinhalteplan sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegenden Prognosen seien auf der Grundlage der bei Aufstellung des Plans vorhandenen tatsächlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse methodisch einwandfrei erstellt worden. Dass der Luftreinhalteplan sich im wesentlichen auf Maßnahmen zur Verminderung des vom Straßenverkehr verursachten Emissionsanteils beschränke, sei deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen gegen andere Verursachergruppen - etwa die Schifffahrt - keinen kurzfristigen Erfolg versprächen oder mit schwerer wiegenden Belastungen verbunden seien. Stelle sich bei Auswertung der im Zieljahr 2010 ermittelten Messergebnisse heraus, dass die angestrebte Immissionsverbesserung nicht erreicht worden sei, führe das nicht zur Rechtswidrigkeit der derzeitigen Verkehrsregelung. Den Ergebnissen müsse vielmehr im Rahmen der Fortschreibung des Plans durch weitergehende Maßnahmen Rechnung getragen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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