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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Betreiber von Tiermastbetrieben aufgrund des sogenannten Tierhaltungserlasses nicht verpflichtet sind, ihre Güllebehälter mit effektiveren Abdeckungen nachzurüsten, um Ammoniak- und Geruchsemissionen noch weiter zu mindern.
Nach der bundesweit geltenden Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft aus dem Jahr 2002 (TA Luft) soll die Lagerung von Flüssigmist in geschlossenen Behältern erfolgen. Alternativ können gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung angewandt werden, die einen Minderungsgrad von mindestens 80 % der Emissionen an geruchsintensiven Stoffen und an Ammoniak erreicht. Demgegenüber hatten im zugrunde liegenden Streitfall die beklagten Kreise die Kläger verpflichtet, ihre
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen führte in seiner Entscheidung aus, dass die Vorgaben der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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