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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2015
8 A 1943/13 -

Gericht ist nicht zur Herausgabe aller Telefon­durch­wahl­nummern der Richter verpflichtet

Herausgabe der Durchwahlnummern kann zu nachhaltiger Störung der richterlichen Arbeit führen

Das Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen nicht nach dem Informations­freiheits­gesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) verpflichtet ist, Zugang zu den Telefon­durch­wahl­nummern aller Richter des Verwaltungsgerichts Aachen zu gewähren.

Der klagende Rechtsanwalt des zugrunde liegenden Falls verlangte die Herausgabe der Durchwahlnummern aller Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts Aachen.

Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen muss sichergestellt bleiben

eIn der mündlichen Urteilsbegründung führte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aus, dass kein allgemeiner Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Richter bestehe. Der Anspruch sei nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW ausgeschlossen. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zähle auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Die Richter des Verwaltungsgerichts Aachen seien – vergleichbar der Übung in den meisten Anwaltskanzleien oder Arztpraxen – nicht direkt über ihre Durchwahlnummer, sondern über die jeweilige Sekretärin bzw. Service-Einheit erreichbar. Die Telefonnummern der Service-Einheiten ergäben sich aus der Internetseite des Verwaltungsgerichts Aachen. Diese Entscheidung des Gerichtspräsidenten diene dem Ziel, die Anrufer gezielt zu führen, ihre Telefonanrufe nach sachlichen Anliegen zu sortieren sowie fachkompetent und arbeitsteilig zu beantworten. Damit solle eine effektive Aufgabenerledigung sichergestellt werden. Das Antragsziel, diese gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe durch Anrufe direkt bei Richtern zu umgehen, könne zu einer nachhaltigen Störung der richterlichen Arbeit führen.

Zugang zu Telefonnummern nichtrichterlicher Gerichtsangehöriger möglich

Hinsichtlich der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen seien öffentliche Belange nicht betroffen. Der Zugang zu diesen Telefonnummern scheitere aber am Schutz personenbezogener Daten, weil bzw. solange die betroffenen Gerichtsangehörigen nicht in die Weitergabe ihrer Telefondaten eingewilligt hätten. Das Gesetz verpflichte in diesem Fall dazu, die Betroffenen personenbezogen nach ihrer Einwilligung zu befragen. Dies sei bisher nicht geschehen. Der ablehnende Bescheid sei daher insoweit aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten gewesen, den Kläger nach Durchführung der Drittbeteiligung neu zu bescheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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