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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.09.2018
8 A 1884/16; 8 A 1886/16 -

Streit um gegenseitige Beeinträchtigung von Windenergieanlagen: Reihenfolge konkurrierender Anträge beurteilt sich nach Prioritätsprinzip

Maßgeblich ist nicht Zeitpunkt der Einreichung des prüffähigen Antrags

Das Ober­verwaltungs­gericht hatte über eine Konkurrenzsituation zwischen Betreibern von zwei Windenergieanlagen zu entscheiden und gab demjenigen Betreiber Recht, der zuerst seine Unterlagen in einem prüfungsfähigen Zustand vorgelegt hatte.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden rund 180 m hohen Windenergieanlagen liegen nur ca. 207 m auseinander. Eine der beiden Anlagen muss bei bestimmten Windrichtungen abgeschaltet werden, weil sonst durch Turbulenzen die Standsicherheit beeinträchtigt wird. Die beiden Betreiber stritten mit der Behörde darum, welche Anlage zeitweise abzuschalten ist.

OVG: Reihenfolge konkurrierender Anträge ist nach Prioritätsprinzip zu beurteilen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden, die der Windenergieanlage der Kläger den Vorrang zuerkannten. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass sich die Reihenfolge konkurrierender Anträge grundsätzlich nach dem sogenannten Prioritätsprinzip beurteile ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst."). Maßgeblich hierfür sei nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, der Entscheidungsreife, der Genehmigungserteilung oder der Errichtung der Anlage; entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen Antrages. Hierdurch werde gewährleistet, dass es in der Hand des Vorhabenträgers liege, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt er den Aufwand für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen (insbesondere Einholung entsprechender Gutachten) betreibe. Zugleich sei gewährleistet, dass weder eine bloße Antragstellung ohne ausreichende Unterlagen ("pro forma") genüge noch der Vorrang von behördlichen Handlungen oder der Mitwirkung anderer Betroffener abhängig sei. Dies gelte auch für das Konkurrenzverhältnis zwischen einem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids- zu einem Genehmigungsantrag. Ein Vorbescheid, mit dem vorab das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen festgestellt wird, stelle zwar nur einen Ausschnitt aus der späteren Genehmigung dar. Hierauf sei die Prüfung beim immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid allerdings nicht beschränkt, weil anhand der vollständigen Unterlagen feststehen müsse, dass die gesamte Anlage am vorgesehenen Standort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit genehmigt werden könne. Dies reiche für eine Rangsicherung aus. Hiervon ausgehend sei der Genehmigungsantrag der Beigeladenen nachrangig, weil sie im Hinblick auf den Artenschutz - hier des Schutzes von Rotmilan und Fledermäusen - erst später als die Kläger prüffähige Unterlagen vorgelegt hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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