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Lässt ein Unternehmen nachts Elektroartikel anliefern ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen, kann die zuständige Behörde dies untersagen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ließ ein Unternehmen
Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied zu Gunsten der Behörde. Der Nachtbetrieb verstieß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, da das Unternehmen die nach §§ 63, 75 BauO NRW erforderliche
Davon ausgehend lag in dem Nachtbetrieb eine genehmigungspflichtige
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts konnte die zuständige Behörde allein wegen der fehlenden Genehmigung die Nutzung untersagen, denn in aller Regel und so auch hier begründet dies allein ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortigen Verhinderung. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass derjenige der eine Schwarznutzung aufnimmt, jederzeit damit rechnen muss, mit einer
Die Untersagung des Nachtbetriebs war nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die Behauptung des Unternehmens, seinem Gewerbebetrieb würde ohne nächtliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14393
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