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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2020
7 A 1510/18 -

Kein nachbarlicher Abwehranspruch bei wechselseitigen Ab­stands­flächen­rechts­verletzungen

Nachbar scheitert mit Klage gegen nachbarliche Baugenehmigung

Ein Grund­stücks­eigen­tümer kann nicht unter Hinweis auf einen Verstoß gegen Ab­stands­flächen­regelungen gegen eine nachbarliche Baugenehmigung klagen, wenn er in gleicher Weise gegen das Abstandsrecht verstößt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer gegen die seinem Nachbarn im Februar 2017 erteilte Baugenehmigung. Er machte vor allem geltend, dass der geplante Bau gegen das Abstandsrecht verstoße. Die zuständige Baubehörde hielt dem entgegen, dass der Kläger die Abstandsflächen im selben Umfang ebenfalls nicht einhalte und er sich deswegen nicht auf die Abstandsflächenverstöße berufen könne. Das Verwaltungsgericht Köln sah dies auch so und wies daher die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Grundstückseigentümer kann sich wegen eigenen Verstoßes gegen Abstandsrecht nicht auf Abwehrrecht berufen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar liege durch das genehmigte Bauvorhaben ein Verstoß gegen das nachbarrechtsrelevante Abstandsrecht vor. Auf diesen Verstoß könne sich der Kläger aber nicht berufen, da er selbst in vergleichbarer Weise gegen das Abstandsrecht verstößt. Das allgemeine Rechtsverständnis billige es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergebe sich der Abwehranspruch des Nachbarn.

Genehmigung des aktuellen Bestands unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberverwaltungsgericht den Umstand, inwieweit der Bestand des Klägers genehmigt ist. Die Erteilung einer Genehmigung vermöge zwar gegenüber der Behörde Bestandsschutz zu vermitteln. Sie ändere jedoch nichts an der faktischen Nichteinhaltung der gesetzlich geforderten Abstandsflächen und habe keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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