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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst bei wiederholter Begehung von Straftaten über einen längeren Zeitraum versagt werden darf.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Mitglied im Bundes- und Landesvorstand der Partei "Die Rechte" sowie der mittlerweile verbotenen "Kameradschaft Hamm", ist in der Zeit von 2004 bis 2015 insgesamt zehn Mal strafrechtlich verurteilt worden, unter anderem wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, mehrfacher Beleidigung, Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Mit seinem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Minden und in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht NRW blieb der Antragsteller ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen steht der Aufnahme des Antragstellers in den juristischen Vorbereitungsdienst entgegen, dass er der Zulassung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 Juristenausbildungsgesetz (JAG) NRW nicht würdig sei. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete freie Wahl der Ausbildungsstätte ändere daran nichts. Der juristische Vorbereitungsdienst sei, auch wenn er außerhalb des Beamtenverhältnisses erfolge, nicht völlig unbeschränkt zugänglich, sondern könne im Interesse einer geordneten Rechtspflege, der als überragendes Gemeinschaftsgut besondere Bedeutung zukomme, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen.
Der Bewerber müsse die Erwartung rechtfertigen, er werde dem Berufsbild eines Volljuristen auch von seiner Persönlichkeit her im Verlauf der Ausbildungszeit gerecht. Der Vorbereitungsdienst diene der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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