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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2020
6 A 3273/19 -

Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit aufgrund Weigerung der amtsärztlichen Untersuchung

Keine anderweitige Möglichkeit zur Feststellung der Dienstunfähigkeit als mittels amtsärztlicher Untersuchung

Weigert sich ein Beamter einer rechtmäßigen Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit nachzukommen, kann der Dienstherr ihn allein deswegen zur Ruhe setzen. Es bestehen keine anderen Möglichkeiten zur Feststellung der Dienstfähigkeit als Mittels einer amtsärztlichen Untersuchung. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund des auffälligen Kommunikationsverhaltens eines beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigten Steuerinspektors bestanden Zweifel an seiner Dienstfähigkeit. Aus diesem Grund ordnete das Land im November 2014 eine amtsärztliche Untersuchung an. Da sich der Steuerinspektor hartnäckig weigerte, sich untersuchen zu lassen, ging das Land von seiner Dienstunfähigkeit aus und setzte ihn zur Ruhe. Dagegen erhob der Steuerinspektor Klage. Seiner Meinung nach sei die amtsärztliche Untersuchung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Mittel zur Feststellung der Dienstfähigkeit. Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage ab. Nunmehr beantragte der Steuerinspektor die Zulassung der Berufung.

Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung wegen Weigerung zur amtsärztlichen Untersuchung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Es führte zum Fall aus, dass das beklagte Land von der Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 34 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes NRW habe ausgehen dürfen. Zwar habe kein grundsätzlich erforderliches amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers vorgelegen. Jedoch habe der Beklagte aus der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich auf seine allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, in der Gesamtschau darauf schließen dürfen, dass er dienstunfähig sei. Die Weigerung des Klägers dürfe zu seinem Nachteil gewertet werden.

Keine anderweitige Möglichkeit zur Feststellung der Dienstunfähigkeit als mittels amtsärztlicher Untersuchung

Für das Oberverwaltungsgericht war es zudem nicht ersichtlich, welche anderen Möglichkeiten zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten bestehen als mittels amtsärztlicher Untersuchung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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