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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2022
6 A 2601/20 -

Näheverhältnis einer Lehrkraft zu einem labilen Schüler rechtfertigt Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Probe

Suggerieren einer freundschaftlichen Beziehung und erhebliche psychische unter Drucksetzung

Schreibt eine Lehrkraft einem labilen Schüler eine Vielzahl von Textnachrichten, in denen sie eine freundschaftliche Beziehung suggeriert und den Schüler erheblich psychisch unter Druck setzt, so liegt eine schwerwiegende Verletzung der Kernpflichten einer Lehrkraft vor. Dies rechtfertigt die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 wurde eine an einer Förderschule in Nordrhein-Westfalen beschäftigte Lehrerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Hintergrund dessen war ein Näheverhältnis zu einem psychisch labilen Schüler. Sie schrieb ihm von Oktober 2014 bis Dezember 2014 und April 2015 und Juni 2015 zahlreiche Textnachrichten über WhatsApp. Durch die Nachrichten suggerierte sie dem Schüler eine freundschaftliche Beziehung. Sie bedrängte ihn zudem mit ihren eigenen Problemen und Befindlichkeiten und setzte ihn psychisch etwa durch das Erzeugen von Schuldgefühlen und das Aufbürden von Verantwortungen erheblich unter Druck. Gegen die Entlassungsverfügung erhob die Lehrerin Klage. Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage ab. Nunmehr beantragte die Lehrerin die Zulassung der Berufung.

Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Die Entlassungsverfügung sei rechtmäßig. Die Lehrerin habe vorsätzlich die ihr gebotene Distanz zu dem Schüler über mehrere Monate nicht eingehalten. Es liege eine nachhaltige und schwerwiegende Verletzung von Kernpflichten einer Lehrkraft vor. Für einen Lehrer bestehe im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule die Pflicht, die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu fördern und zu schützen. Dagegen habe die Lehrerin verstoßen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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