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Ein im Wechselschichtdienst tätiger Polizeibeamter aus dem Kreis Lippe, der sich als Ratsherr ehrenamtlich engagiert, hat keinen Anspruch auf die hälftige Anrechnung der Zeiten der Mandatsausübung auf seine Arbeitszeit. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil entschieden und die Klage des Beamten abgewiesen.
Der
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts können sich Beamte zwar grundsätzlich auf die Anrechnungsnorm - § 44 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung - berufen. Der Anwendungsbereich der Regelung ist insbesondere nicht auf Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschränkt. Allerdings erfüllt der klagende Polizeibeamte nicht die Voraussetzungen für eine
Die Annahme eines den ganzen Tag umfassenden Arbeitszeitrahmens würde überdies dazu führen, dass die Mandatstätigkeit nie in der Freizeit ausgeübt wird, sondern stets einen (hälftigen) Anrechnungsanspruch auslöst, wie es der Kläger seiner Forderung auch zugrunde gelegt hat. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass die Mandatswahrnehmung als ehrenamtliche Tätigkeit in der Regel in der Freizeit auszuüben ist. Der klagende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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