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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2015
5 B 925/15 -

Zweijähriges Mädchen lebensgefährlich verletzt: Von einem Rottweiler ausgehende Gefahr rechtfertigt Einschläferung

Eilantrag gegen die Anordnung der Einschläferung des Hundes ohne Erfolg

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die Einschläferung des Rottweilers "Pascha" bestätigt und damit einen hiergegen gerichteten Eilantrag der Halterin des Hundes abgelehnt. Die Stadt Duisburg hatte die Einschläferung nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes angeordnet, nachdem der Hund eine Familie angegriffen und dabei ein zweijähriges Mädchen lebensgefährlich verletzt hatte.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Rottweiler "Pascha" am 6. Juli 2015 am Rheindeich in Duisburg eine Familie angegriffen. Bei dem Angriff wurden dem Kind der Familie große Teile der Kopfhaut abgerissen, daneben erlitt es teils schwere Bisswunden an Ohren, Auge, Mund, Bauch und Beinen.

Amtstierärztliches Gutachten stellt fehlgeleitetes Jagdverhalten des Hundes fest

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist ebenso wie die Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Rottweiler ausgehenden Gefahren seine Einschläferung rechtfertigen. Angesichts des drohenden immensen Schadens im Fall einer erneuten Beißattacke komme es auch nicht in Betracht, den Hund - wie von der Halterin vorgeschlagen - in die Hände einer Tierschutzeinrichtung zu geben. Bei seiner Einschätzung stützte sich das Oberverwaltungsgericht wie zuvor das Verwaltungsgericht maßgeblich auf ein amtstierärztliches Gutachten. Die Amtstierärztin hatte ein inadäquates bzw. fehlgeleitetes Jagdverhalten festgestellt. Eine Beißhemmung habe während des unvermittelt gestarteten und sodann zielgerichtet über mehrere Minuten fortgesetzten Angriffs auf das Mädchen nicht bestanden. Der Rottweiler könne auch nicht mehr erfolgversprechend therapiert werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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