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Für die Einstufung eines Hundes als großer Hund im Sinne von § 11 Abs. 1 HundG NRW kommt es nicht darauf an, welcher Rasse er zuzuordnen ist oder ob er Auffälligkeiten zeigt. Alleiniger Maßstab ist, ob der Hund eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Durchsuchung einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen durch die Polizei im Juli 2020 wurde ein Hund angetroffen, der eine Rückenhöhe von 65 cm hatte. Nach Einschätzung der Polizei habe es sich um einen Belgischen Schäferhund gehandelt. Die zuständige Behörde stufte den Hund als großen Hund im Sinne von § 11 Abs. 1 HundG NRW ein und erließ gegen den Hundehalter eine Ordnungsverfügung, da er nicht über die nach § 11 Abs. 2 HundG NRW erforderliche
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Zudem sei der Hund als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31997
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