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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2022
5 B 1312/21 -

Vorrausetzung für Einstufung als großer Hund nach HundG NRW ist nicht Zeigen von Auffälligkeiten und Zuordnung einer Rasse

Maßstab ist allein Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder Gewicht von mindestens 20 kg

Für die Einstufung eines Hundes als großer Hund im Sinne von § 11 Abs. 1 HundG NRW kommt es nicht darauf an, welcher Rasse er zuzuordnen ist oder ob er Auffälligkeiten zeigt. Alleiniger Maßstab ist, ob der Hund eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Durchsuchung einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen durch die Polizei im Juli 2020 wurde ein Hund angetroffen, der eine Rückenhöhe von 65 cm hatte. Nach Einschätzung der Polizei habe es sich um einen Belgischen Schäferhund gehandelt. Die zuständige Behörde stufte den Hund als großen Hund im Sinne von § 11 Abs. 1 HundG NRW ein und erließ gegen den Hundehalter eine Ordnungsverfügung, da er nicht über die nach § 11 Abs. 2 HundG NRW erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung eines großen Hundes verfügte. Gegen die Ordnungsverfügung erhob der Hundehalter Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Er meinte, dass sein Hund kein großer Hund sei. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Eilrechtsantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Hundehalters.

Vorliegen eines großen Hundes

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Zudem sei der Hund als großer Hund einzustufen. Nach § 11 Abs. 1 HundG NRW handele es sich um einen großen Hund, wenn dieser ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht. Dabei sei es unerheblich, welcher Rasse der Hund zuzuordnen ist oder ob der Hund Auffälligkeiten zeigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.07.2021
    [Aktenzeichen: 19 L 822/21]
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