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Das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Eine derartige Behinderung kann etwa bei einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn gegeben sein. Entsprechendes gilt im Fall eines nicht nur unerheblichen Hineinragens eines Fahrzeugs in einen Radweg.
Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW hervor. Zur Begründung heißt es, dass Radfahrer grundsätzlich nicht damit rechnen müssen, dass der
Das Gericht schränkte zwar ein, dass ein
Bei der Beurteilung, ob das parkende Fahrzeug den
Hinzu trete im zu entscheidenden Fall eine gesteigerte Verkehrsbedeutung des Radwegs. Es habe am maßgeblichen Tag eine Großveranstaltung gegeben, die einen verstärkten Verkehr habe erwarten lassen. Damit habe ein besonderes Bedürfnis für die ungehinderte Benutzung des Radwegs vorgelegen. Deshalb habe das Fahrzeug bereits mit Blick auf den konkret erwarteten verstärkten Verkehr abgeschleppt werden dürfen - und nicht erst nach Eintritt einer tatsächlichen vermehrten Nutzung des Radwegs. Es diene auch einer effektiven Gefahrenabwehr, entsprechende Verkehrsverstöße nicht lediglich durch Bußgeld zu ahnden, sondern durch ein konsequentes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht NRW (vt/we)
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Dokument-Nr. 11679
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