wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2011
5 A 954/10 -

Auch nur teils auf Radweg abgestelltes Fahrzeug kann abgeschleppt werden

In Radweg hineinragendes Fahrzeug darf bei Verkehrsgefährdung abgeschleppt werden

Das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Eine derartige Behinderung kann etwa bei einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn gegeben sein. Entsprechendes gilt im Fall eines nicht nur unerheblichen Hineinragens eines Fahrzeugs in einen Radweg.

Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW hervor. Zur Begründung heißt es, dass Radfahrer grundsätzlich nicht damit rechnen müssen, dass der Radweg auch nur teilweise blockiert ist. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg handelt, d.h. Radfahrer zur Benutzung des Radwegs verpflichtet sind. Die Benutzungspflicht wird durch ein entsprechendes Verkehrszeichen angeordnet.

Gefahrenabwehr: Einengung des Radwegs rechtfertigt Abschleppen des parkenden Fahrzeugs

Das Gericht schränkte zwar ein, dass ein Abschleppen parkender Fahrzeuge nicht schon bei jedem minimalen Hineinragen in einen Radweg, dessen Benutzung vorgeschrieben sei, gerechtfertigt sei. Mit Blick auf höhere Geschwindigkeiten gegenüber dem Fußgängerverkehr und erforderliche Sicherheitsabstände sei es jedoch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn Gefahren durch das Abschleppen solcher Fahrzeuge beseitigt werden, die einen Radweg mehr als nur unwesentlich einengen.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet Abwägung, ob Abschleppen erforderlich ist

Bei der Beurteilung, ob das parkende Fahrzeug den Radweg mehr als nur unwesentlich einenge, sei die jeweilige Verkehrsbedeutung des Weges mit in den Blick zu nehmen. Im vorliegenden Fall habe eine solche Einengung des Radweges vorgelegen. Das Fahrzeug sei mehr als zur Hälfte auf dem Radweg gestanden. Für den Radverkehr sei nur noch etwa 2/3 der Gesamtbreite des für Gegenverkehr ausgebauten Radwegs verblieben. Damit habe das Fahrzeug jedenfalls für den Radverkehr in Gegenrichtung ein deutliches Hindernis dargestellt und damit eine konkrete Gefährdung begründet.

Abschleppen ist effektiver als Bußgeldbescheid

Hinzu trete im zu entscheidenden Fall eine gesteigerte Verkehrsbedeutung des Radwegs. Es habe am maßgeblichen Tag eine Großveranstaltung gegeben, die einen verstärkten Verkehr habe erwarten lassen. Damit habe ein besonderes Bedürfnis für die ungehinderte Benutzung des Radwegs vorgelegen. Deshalb habe das Fahrzeug bereits mit Blick auf den konkret erwarteten verstärkten Verkehr abgeschleppt werden dürfen - und nicht erst nach Eintritt einer tatsächlichen vermehrten Nutzung des Radwegs. Es diene auch einer effektiven Gefahrenabwehr, entsprechende Verkehrsverstöße nicht lediglich durch Bußgeld zu ahnden, sondern durch ein konsequentes Abschleppen gegen die Missstände vorzugehen. Es wäre auch konkret zu befürchten gewesen, dass ein Verbleiben des Fahrzeugs einen Anreiz für weitere Verkehrsteilnehmer geboten hätte, ihre Fahrzeuge wiederum behindernd teilweise auf dem Radweg abzustellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht NRW (vt/we)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Nordrhein-Westfalen_5-A-95410_Auch-nur-teils-auf-Radweg-abgestelltes-Fahrzeug-kann-abgeschleppt-werden~N11679

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11679 Dokument-Nr. 11679

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.