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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.08.2018
5 A 294/16 -

"Racial profiling": An die Hautfarbe anknüpfende Identitäts­feststellung durch die Bundespolizei rechtswidrig

Durchführung einer Identitäts­feststellung in Anknüpfung an die Hautfarbe muss durch hinreichend konkrete Anhaltspunkte gerechtfertigt sein

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine von der Bundespolizei am Hauptbahnhof Bochum durchgeführte und an die Hautfarbe des Betroffenen anknüpfende Identitäts­feststellung rechtswidrig war.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in Witten wohnhafte Kläger wurde im Hauptbahnhof Bochum von Beamten der Bundespolizei aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob seine dunkle Hautfarbe allein ausschlaggebend oder zumindest mit-ursächlich für die Kontrolle gewesen sei und ob es sich insoweit um ein mit dem Grundgesetz nicht vereinbares "racial profiling" gehandelt habe.

Voraussetzungen zur Durchführung der Identitätsfeststellung aufgrund der Hautfarbe nicht gegeben

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass der Kläger durch sein auffälliges Verhalten zwar Anlass zu der Identitätsfeststellung gegeben habe. Die handelnden Polizeibeamten hätten diese jedoch auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt. Eine von Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich verbotene Anknüpfung an ein solches Merkmal könne bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte gerechtfertigt werden. Die Polizei müsse hierfür einzelfallbezogen vortragen, dass Personen, die ein solches Merkmal aufwiesen, an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung träten. Nur dann sei die Anknüpfung an dieses Merkmal zu Zwecken der effektiven Kriminalitätsbekämpfung möglich. Entsprechende Anhaltspunkte hat die Bundespolizei im vorliegenden Fall nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts jedoch nicht hinreichend konkret vorgetragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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