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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2022
4 E 353/22 -

Kein Anspruch auf Fotografieren des Raumes für Kindesanhörungen

Anhörungsraum ist für Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich

Es besteht kein Anspruch darauf, den Raum im Gerichtsgebäude, der für Kindesanhörungen genutzt wird, fotografieren zu dürfen. Denn der Anhörungsraum ist für die Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann wollte den Raum im Gebäude des Oberlandesgerichts Köln fotografieren, in dem die Kindesanhörungen stattfinden. Nachdem ihm dies verweigert wurde, beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Ablehnung. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers.

Kein Anspruch auf Fotografieren des Anhörungsraums

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem Antragsteller sei wegen mangelnder Erfolgsaussicht seiner Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ihm stehe kein Anspruch auf Ablichtung des für die Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglichen Anhörungsraums zu. Es fehle insofern an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.

Grundrecht auf Informationsfreiheit greift nicht

Soweit sich der Antragsteller auf Art. 5 Abs. 1 GG beruft, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich. Das Grundrecht beinhalte kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle, sondern ein Recht auf Zugang in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert. So lag der Fall hier nicht. Der Anhörungsraum sei grundsätzlich nicht öffentlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 04.04.2022
    [Aktenzeichen: 9 K 1131/21]
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