wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2008
4 B 2090/07 -

Diskothek muss um 3.00 Uhr schließen - Unzumutbare Ruhestörungen rechtfertigen Vorverlegung der Sperrzeit

Gaststätte "Schwarzes Schaf" in Münster bleibt ab 3.00 Uhr geschlossen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Vorverlegung der Sperrzeit auf 3.00 Uhr für die Gaststätte "Schwarzes Schaf" am Alten Fischmarkt in Münster bestehen bleibt.

Die Stadt Münster hatte Mitte November 2007 durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung die Vorverlegung der Sperrzeit von 5.00 Uhr auf 3.00 Uhr angeordnet. Den dagegen gerichteten Antrag der Gaststättenbetreiberin auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 13. Dezember 2007 ab.

Ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurück.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Es bestehe ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit, weil von der Gaststätte, die als Diskothek betrieben werde, in der Nachtzeit unzumutbare Ruhestörungen für die Nachbarschaft ausgingen. Mildere Mittel zur Beseitigung der Störungen hätten der Stadt Münster nicht zur Verfügung gestanden. Es hätte sogar nahe gelegen, den Diskothekenbetrieb vollständig zu untersagen, weil hierfür eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt worden sei. Auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplans, der den Betrieb von Vergnügungsstätten, also auch Diskotheken, in diesem Bereich ausschließe, dürfte eine solche Erlaubnis auch kaum erteilt werden. Weshalb eine solche Untersagung nicht erfolgt sei, sondern die Stadt sich mit der Vorverlegung der Sperrzeit begnügt habe, habe der Senat nicht zu prüfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Nordrhein-Westfalen_4-B-209007_Diskothek-muss-um-300-Uhr-schliessen-Unzumutbare-Ruhestoerungen-rechtfertigen-Vorverlegung-der-Sperrzeit~N6125

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 6125 Dokument-Nr. 6125

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.