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In einer Grundsatzentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass eine Pfandleiherin verpflichtet ist, Überschüsse aus der Verwertung von Pfandsachen, die nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden sind, an den Staat abzuführen.
Pfandleiher dürfen ein Pfand nur annehmen, wenn sie mit dem Verpfänder vereinbaren, dass sie berechtigt sind, nach Ablauf von drei Jahren nach der Pfandverwertung die ihnen nicht gehörenden und nicht an den Verpfänder ausgezahlten Überschüsse an den Staat abzuführen, und dass damit dieser Teil des Erlöses verfällt, also dem Staat zusteht. Dementsprechend sind sie verpflichtet, diese verfallenden Pfandüberschüsse entsprechend der Vereinbarung abzuführen. Im Laufe des gerichtlichen Klageverfahrens war die zunächst zweijährige Frist, nach der bisher Pfandüberschüsse abzuführen waren, auf drei Jahre verlängert worden.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat das – noch vor Änderung der Rechtslage ergangene – erstinstanzliche Urteil bestätigt, das die Klage der Klägerin abgewiesen hat. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Abführungspflicht keine Grundrechte der
Die Klägerin sei auch verpflichtet, Pfandüberschüsse aus unter Geltung des alten Rechts geschlossenen Verträgen an den Staat abzuführen. Die neue Rechtslage sei mangels Übergangsregelung auch auf Altfälle anwendbar. Vereinbarungen, die dem alten Recht entsprechend die Berechtigung des Pfandleihers zur Abführung von Pfandüberschüssen nach Ablauf von zwei Jahren nach der Pfandverwertung vorsähen, entsprächen auch den Vorgaben der neuen Regelung. Denn die Berechtigung zur Abführung der Mehrerlöse nach Ablauf von zwei Jahren enthalte inhaltlich erst recht die Berechtigung zu einer späteren Abführung nach drei Jahren. Ein Vertrauensschutz der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 23923
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