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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2019
4 A 1334/17 -

Einhaltung der Höchstarbeitszeit: Zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte eingestellte Kraftfahrer sind durch Arbeitszeitgesetz geschützt

Höchstarbeitszeit liegt nach deutschem Arbeitszeitgesetz bei grundsätzlich acht Stunden täglich

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass auch Kraftfahrer, die als Angestellte einer Fleischmehlfabrik Tierkadaver transportieren, dem Arbeitszeitgesetz unterfallen und grundsätzlich täglich nur acht Stunden arbeiten dürfen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Betreiberin einer Fleischmehlfabrik. Bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer bringen nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte von den Anfallstellen, wie etwa Schlachthöfen, zur Fabrik der Klägerin. Nach zahlreichen Überschreitungen der maximal zulässigen Arbeitszeiten ihrer Kraftfahrer wurde gegen die Klägerin ein Bußgeldverfahren geführt, das schließlich eingestellt wurde. Aufgrund dabei aufgekommener Zweifel an der Rechtslage begehrte sie anschließend beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass die Arbeitszeiten ihrer Kraftfahrer wegen des Vorrangs europäischer Regelungen nicht unter die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes fallen. Das beklagte Land begehrte seinerseits die Feststellung, dass die Kraftfahrer höchstens acht Stunden täglich, ausnahmsweise maximal zehn Stunden täglich arbeiten dürfen.

Anwendung des Arbeitszeitgesetzes auf Kraftfahrer auch nicht durch europäische Vorschriften ausgeschlossen

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg; ebenfalls in beiden Instanzen wurde die Geltung der täglichen Höchstarbeitszeit antragsgemäß festgestellt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen aus, dass die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes auf die Kraftfahrer der Klägerin weder durch einen allgemeinen Vorrang der europäischen Vorgaben für die Lenk- und Ruhezeiten, noch durch eine nach europäischem Recht mögliche mitgliedstaatliche Ausnahme für Kraftfahrer, die tierische Abfälle befördern, ausgeschlossen werde. Vielmehr würden die unionsrechtlichen Mindestanforderungen an die Höchstarbeitszeit des Fahrpersonals, die im deutschen Arbeitszeitgesetz umgesetzt seien, durch unmittelbar anwendbare europäische Normen über Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern lediglich ergänzt. Eine im europäischen Recht den Mitgliedsstaaten eröffnete Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer, die tierische Abfälle beförderten, befreie nicht von der Einhaltung der nationalen Arbeitszeitregelungen.

Gesetzliche Sonderregelungen über wöchentliche Höchstarbeitszeit verdrängen nicht Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes über tägliche Höchstarbeitszeit

Die tägliche Höchstarbeitszeit der Arbeitnehmer der Klägerin liege nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz bei grundsätzlich acht Stunden täglich; die wöchentliche Höchstarbeitszeit grundsätzlich bei 48 Stunden, wobei das Arbeitszeitgesetz jeweils Verlängerungsmöglichkeiten eröffne. Die allgemeinen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes über die tägliche Höchstarbeitszeit würden nicht dadurch verdrängt, dass für Fahrpersonal gesetzliche Sonderregelungen über die wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Münster, Urteil
    [Aktenzeichen: 9 K 2560/15]
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