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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2023
3 A 295/23 -

Beamten im Sabbat-Modell steht volle Corona-Sonderzahlung zu

Teilzeit im Blockmodell ist keine „Teilzeit“ im Sinne des Corona-Sonder­zahlungs­gesetzes

Beamten in Teilzeit im Blockmodell ("Sabbat-Modell"), die am Stichtag 29.11.2021 während der sogenannten Ansparphase ihren Dienst mit regelmäßiger Arbeitszeit erbracht haben, steht die Corona-Sonderzahlung in ungeminderter Höhe zu. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Die Klägerin aus Herne ist beamtete Grundschullehrerin. Ihr wurde ab August 2021 über einen Zeitraum von sieben Jahren Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell bewilligt. Danach arbeitet sie während der fünfjährigen Ansparphase im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit (28 Stunden pro Woche), erhält aber nur die Besoldung eines Beamten in Teilzeit mit 20 Stunden pro Woche und wird anschließend für zwei Jahre bei unveränderter Teilzeitbesoldung vom Dienst befreit. Auf der Grundlage des Corona-Sonderzahlungsgesetzes erhielt die Klägerin im März 2022 einmalig 928,59 Euro ausgezahlt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) lehnte ihren Antrag ab, ihr die Corona-Sonderzahlung in voller Höhe von 1.300,00 Euro zu gewähren und daher 371,41 Euro nachzuzahlen. Es verwies darauf, dass sich die Klägerin am Stichtag des 29.11.2021 in Teilzeit befunden und sich die Corona-Sonderzahlung deswegen vermindert habe. Der dagegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen statt.

Beamte müssen sich in Ansparphase befunden haben

Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Die der Klägerin zu gewährende Corona-Sonderzahlung ist nicht wegen ihrer zum maßgeblichen Stichtag (29.11.2021) bereits begonnenen Teilzeit vermindert. Teilzeit im Blockmodell ist nicht als „Teilzeit“ im Sinne des Corona-Sonderzahlungsgesetzes zu verstehen, für die eine Minderung der Sonderzahlung in entsprechender Anwendung der teilzeitbedingten Besoldungskürzung geregelt ist. Nach diesem Gesetz sind sowohl der Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung dem Grunde nach als auch dessen Höhe von den Verhältnissen am maßgeblichen gesetzlichen Stichtag abhängig. Diese stichtagsbezogene Ausgestaltung der Sonderzahlung passt mit der Ermäßigung der Arbeitszeit im Blockmodell, die sich über einen mehrjährigen Zeitraum verteilt, nicht überein. Mithin ist für die Gewährung der Sonderzahlung in voller Höhe entscheidend, dass die Klägerin zum maßgeblichen Stichtag ihren Dienst mit regulärem Beschäftigungsumfang verrichtet hat. Eine solche Gesetzesauslegung trägt dem mit der Sonderzahlung verfolgten Sinn und Zweck Rechnung. Diese einmalige Zuwendung sollte durch die COVID-19-Pandemie bedingte außergewöhnliche (Arbeits-)Belastungen ausgleichen sowie die besondere Einsatzbereitschaft der Anspruchsberechtigten würdigen.

Geleistete Arbeitszeit unter "Corona-Bedingungen" maßgeblich

Auf die Besoldungskürzung bei Teilzeitbeschäftigung hebt das Corona-Sonderzahlungsgesetz für die Minderung der Anspruchshöhe auch nicht im Sinne einer strikt einzuhaltenden Maßgabe ab. Es verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf eine „entsprechende“ Anwendung des Besoldungsrechts. Jedenfalls aber ist - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die im Corona-Sonderzahlungsgesetz geregelte Minderung in Fällen der Teilzeitbeschäftigung für Anspruchsberechtigte im Blockmodell teleologisch zu reduzieren. Teilzeitbeschäftigte Beamte wie die Klägerin, die in der Ansparphase zum maßgeblichen Stichtag mit der vollen Wochenstundenzahl gearbeitet haben, waren nach der Wertung des Gesetzgebers durch die Folgen der COVID-19-Pandemie in ungleich höherem Maße betroffen als Beamte mit ermäßigter Arbeitszeit. Maßgeblicher Gradmesser für die pandemiebedingte Betroffenheit, um deren Ausgleich es geht, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die geleistete Arbeitszeit unter "Corona-Bedingungen" zum Stichtag. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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