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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Fall eines Kommunal- und eines Landesbeamten entschieden, dass die Betreffenden für die Monate, in denen sie altersdiskriminierend besoldet worden waren, eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro erhalten. Voraussetzung dafür war, dass sie ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hatten. Bei Landesbeamten ist das Geltendmachen innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres der altersdiskriminierenden Besoldung notwendig. Bei Kommunalbeamten ist mit Blick auf die engeren Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) das Einhalten einer Frist von zwei Monaten nach der jeweiligen diskriminierenden Besoldungszahlung nötig.
Die Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits sind Kommunal- bzw. Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen. Sie wurden bis 31. Mai 2013 nach dem in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetz alter Fassung besoldet. Die
Das Bundesverwaltungsgericht hat für
Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht hat lediglich im Fall des Landesbeamten eine solche Entschädigung zugesprochen. Unterschiedlich beurteilt wurde jeweils die Frage, ob die Antragstellung im Jahr 2012 verspätet ist. Auf die Berufung des Kommunalbeamten hat das Oberverwaltungsgericht eine entsprechende Entschädigung zugesprochen. Die Berufung des Landes gegen seine Verurteilung zur Entschädigungszahlung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der kommunale Dienstherr Entschädigung nach dem AGG zahlen müsse. Der Anspruch sei innerhalb von zwei Monaten nach der
Das vom Landesbeamten in Anspruch genommene Land hafte als zuständiger Gesetzgeber für die diskriminierende Besoldungsgesetzgebung aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Dafür gelte die zweimonatige Frist nicht. Ein Landesbeamter müsse gegenüber dem Land als seinem Dienstherrn aber Ansprüche innerhalb des Haushaltsjahres geltend machen (sogenannter Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 23823
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