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Die Genehmigung der Bezirksregierung Münster über die Zulassung von Flugverkehr in den abendlichen Nachtstunden am Flughafen Dortmund ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute nach gestriger Verhandlung auf die Klagen von fünf Anwohnern aus Dortmund und Unna entschieden. Die Klage der Stadt Unna hatte hingegen keinen Erfolg.
Bereits mit Urteilen vom 3. Dezember 2015 hatte der 20. Senat die ursprüngliche Fassung der Genehmigung vom 23. Mai 2014, mit der erstmalig planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr und planmäßige Starts bis 22.30 Uhr zugelassen worden waren, wegen Abwägungsmängeln für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Mit der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018 sollten diese Abwägungsfehler behoben werden. Danach waren planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr, verspätete Landungen bis 23.30 Uhr und verspätete Starts bis 22.30 Uhr zugelassen. Der 20. Senat stellte jedoch erneut Abwägungsfehler fest und erklärte diese Genehmigung ebenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 20. Senat im Wesentlichen aus: Auch der Genehmigung in ihrer geänderten Fassung liegt eine fehlerhafte Abwägung der widerstreitenden Interessen zugrunde. Zwar hat die Bezirksregierung in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass ein Bedarf für die Zulassung von
Der Senat hat die Genehmigung allerdings nicht aufgehoben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Abwägungsmängel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.
Mit weiterem Urteil vom heutigen Tag hat der 20. Senat die Klage der Stadt Unna als unbegründet abgewiesen. Für die Klage gilt die Klagebegründungsfrist aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz. Innerhalb dieser Frist hat die Stadt keine hinreichend substantiierten Tatsachen angegeben, aus denen sich ergibt, unter welchen Gesichtspunkten die Genehmigung angegriffen wird und warum diese rechtswidrig sein soll.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34306
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