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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2022
20 D 299/20.AK -

Auswahl des Dienstleisters für Boden­abfertigungs­dienste am Flughafen Köln/Bonn rechtmäßig

Auswahlentscheidung stellt keinen Verstoß gegen das Gebot einer sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bewerberauswahl zulasten der Klägerin dar

Die Entscheidung des Verkehrs­ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2020, mit der ein Unternehmen als Dienstleister für die Erbringung von Boden­abfertigungs­diensten am Flughafen Köln/Bonn beginnend ab Januar 2021 für die Dauer von sieben Jahren ausgewählt wurde, ist rechtmäßig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden.

Nach turnusgemäßer Neuausschreibung der Konzession zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Köln/Bonn im Jahr 2020 hatten sich vier Unternehmen an dem Auswahlverfahren beteiligt. Ein unterlegener Bewerber hat gegen die Auswahlentscheidung des Verkehrsministeriums zugunsten eines Bewerbers Klage erhoben, die das Oberverwaltungsgericht jetzt abgewiesen hat.

OVG: Auswahlentscheidung sowohl mit Bodenabfertigungsdienst-Verordnung als auch mit EU-Recht vereinbar

Die Auswahlentscheidung ist rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte des Mitbewerbers. Das Auswahlverfahren ist nicht zu beanstanden. Es ist , dass die Ausschreibung der Konzession durch die Flughafen Köln/Bonn GmbH als Betreiberin des Flughafens erfolgt ist, obwohl diese selbst Bodenabfertigungsdienst am Flughafen erbringt. Dies widerspricht nicht dem Gebot eines sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Auswahlverfahrens.

Auswahlkriterien und Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden

Die Auswahlkriterien und das Bewertungssystem, welche den Bewerbern vorab mitgeteilt und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt worden sind, genügen den vorgegebenen Anforderungen an das Auswahlverfahren. Für den gebührend informierten und im üblichen Maße sorgfältigen Bewerber ist hinreichend zu erkennen gewesen, welchen Anforderungen die Bewerbungen hätten genügen müssen. Auch die durch das Verkehrsministerium getroffene Auswahlentscheidung als solche lässt keinen Verstoß gegen das Gebot einer sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bewerberauswahl zulasten der Klägerin erkennen. Insbesondere ist weder von den vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien noch von dem vorab mitgeteilten Bewertungssystem abgewichen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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