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Eine Schule ist auch dann berechtigt, einem gewalttätigen Schüler eine Entlassung anzudrohen, wenn dieser einen Mitschüler nicht innerhalb, sondern außerhalb des Schulgeländes überfallen hat. Für die Anwendung schulischer Ordnungsmaßnahmen gegen pflichtverletzendes Fehlverhalten eines Schülers reicht es aus, wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
Der
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte in seinem Beschluss klar, dass für die Anwendung schulischer Ordnungsmaßnahmen das pflichtverletzende Fehlverhalten eines Schülers - unabhängig vom Ort der Tat - stets dann ausreiche, wenn es unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirke. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, denn der gewaltsame, terrorisierende Übergriff auf den sich nicht wehrenden Mitschüler rühre aus dem gemeinsamen Schulleben und verstoße gegen den Grundsatz des gewaltfreien Umgangs der
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1998 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 12721
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