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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2020
19 B 725/20.NE -

Corona-Pandemie: Zehntklässler an privaten Ergänzungsschulen müssen weiterhin landeseinheitliche Externenprüfung ablegen

Schuljahr 2019/2020 eingeführte Differenzierung durch Sachgründe gerechtfertigt

Während das Land Nordrhein-Westfalen für die Abschlussprüfungen der 10. Klassen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen bestimmt hat, dass in diesem Schuljahr wegen der Corona-Pandemie die landeseinheitlichen Aufgaben durch solche der jeweiligen Schule ersetzt werden, müssen Schülerinnen und Schüler an privaten Ergänzungsschulen nach wie vor eine Externenprüfung mit landeseinheitlichen Aufgaben vor einem von der Bezirksregierung berufenen Prüfungsausschuss ablegen. Diese Differenzierung verstößt nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit und das allgemeine Gleich­behandlungs­gebot. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht durch Beschluss einem normen­kontrollr­echtlichen Eilverfahren entschieden.

Im hier vorliegenden Fall besucht der 17 Jahre alte Antragsteller die 10. Klasse einer im Rheinland gelegenen Privatschule, die als allgemeinbildende Ergänzungsschule anerkannt ist, und strebt den Erwerb der Fachoberschulreife an. Er beantragte, die am 1. Mai 2020 in Kraft getretene Verordnung zur befristeten Änderung von schulrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diese verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, weil sie den an öffentlichen Schulen und Privatschulen bislang geltenden "Gleichlauf" von zentralen Prüfungen aufhebe, obwohl auch die Privatschulen Einschränkungen und Unterrichtsausfall aufgrund der Corona-Pandemie hätten hinnehmen müssen und eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung nicht habe stattfinden können.

Neuregelungen sollen Nachteile des rechtlich bedingten Ausfalls des Unterrichts vermeiden

Das OVG ist diesem Einwand nicht gefolgt und hat zur Begründung seines Eilbeschlusses ausgeführt: Die für das laufende Schuljahr 2019/2020 eingeführte Differenzierung hinsichtlich der Abschlussverfahren für öffentliche Schulen und Ersatzschulen einerseits sowie Ergänzungsschulen andererseits sei durch Sachgründe gerechtfertigt. Die befristeten Neuregelungen zielten darauf, Nachteile des infektionsschutzrechtlich bedingten Ruhens des Unterrichtsbetriebes an Schulen im Land zu vermeiden. Diesem legitimen Zweck entsprechend solle auf das Abschlussverfahren (ZP 10) in der üblichen Form verzichtet werden und an die Stelle der schriftlichen Prüfung mit landeseinheitlichen Aufgaben sollten von den Lehrkräften gestellte Prüfungsarbeiten treten, die sich einerseits an den Vorgaben für die ZP 10 orientieren, andererseits sich aber auch stärker auf den tatsächlich erteilten Unterricht beziehen sollten.

Ungleichbehandlung ergibt sich aus Rechtstellung der Ergänzungsschulen

Der Sachgrund für die Ungleichbehandlung ergebe sich aus der Rechtsstellung der Ergänzungsschulen. Diese dürften Schulabschlüsse - anders als öffentliche Schulen und private Ersatzschulen - nicht selbst vergeben, so dass Schülerinnen und Schüler einer Ergänzungsschule sich einer Externenprüfung bei der Bezirksregierung unterziehen müssten. Deshalb sei es ausgeschlossen, dass ihre Lehrkräfte selbst Prüfungen abnähmen und Abschlüsse erteilten. An den öffentlichen Schulen sei die Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten schon bisher im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze durch Fachlehrkräfte der jeweiligen Schule erfolgt. Mit der streitigen Neuregelung werde ein weiterer Teilaspekt des Prüfungsverfahrens - die Erstellung der Prüfungsarbeiten - den selbst zur Vergabe von Abschlüssen berechtigten Schulen überantwortet. Das Prüfungsverfahren für Externe sei hingegen vollständig auf eine Durchführung vor außerschulischen Prüfungsorganen ausgerichtet.

Ausnahme für Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art

Es liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ergänzungsschulen im Verhältnis zu den Waldorfschulen vor, welche ihre Prüfungsarbeiten nunmehr von den ihr zugeordneten (öffentlichen) Partnerschulen erhielten. Diese Handhabung sei dadurch legitimiert, dass die Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art genehmigt seien und ihr Prüfungs- und Abschlussverfahren schon nach bisherigem Recht dem der öffentlichen Schulen systematisch angenähert gewesen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online(pm/ku)

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