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Die Schulträger mussten schon in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 Schülerfahrkosten auch für G8-Gymnasiasten in der Klasse 10 übernehmen, wenn die Schüler mehr als 3,5 km, aber höchstens 5 km von der Schule entfernt wohnen. Dieses bis zum 31. Juli 2012 geltende Schülerfahrkostenrecht, das solche Schüler von der Erstattung ausschloss, war verfassungswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Seit der Einführung des Abiturs nach acht Jahren (G8) im Jahr 2006 gehört die Klasse 10 am
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat einen Verstoß gegen den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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