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Nach einer Minderjährigenadoption erhält das adoptierte Kind nur dann gemäß § 6 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern, wenn die Identität des Kindes feststeht. Dazu sind die Angabe der Personalien des Kindes sowie der Nachweis der Registrierung des Kindes unter den Personalien im Heimatland erforderlich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sprach ein Amtsgericht im März 2010 die Adoption eines in China geborenen minderjährigen Kindes durch ein deutsches Paar aus. Nachfolgend sollte das
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Staatsangehörigkeitsbehörde habe nach § 6 Satz 1 StAG selbstständig zu prüfen, ob eine nach deutschem Recht wirksame Adoption ein
Zur Klärung der Identität des adoptierten Kindes sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts die Angabe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28332
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