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Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) begründet keinen Anspruch auf Übernahme der Taxikosten für eine Schülerbeförderung. Vielmehr beinhalt die UN-BRK lediglich Zielsetzungen bzw. Absichtserklärungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg seit dem Jahr 2020 darüber zu entscheiden, ob aus Art. 24 UN-BRK ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schülerbeförderung mit dem
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Es teilte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach sich aus Art. 24 UN-BRK kein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten ergibt. Die UN-BRK sei ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen unmittelbare Anwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. Grundsätzlich sei eine Völkervertragsbestimmung nicht geeignet, ohne Umsetzung die innerstaatliche Rechtsalge zu gestalten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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