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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2023
19 A 2181/22 -

Art. 24 der UN-Behinderten­rechts­konvention begründet keinen Anspruch auf Übernahme von Taxikosten zur Schülerbeförderung

UN-Behinderten­rechts­konvention beinhaltet nur Zielsetzung

Art. 24 der UN-Behinderten­rechts­konvention (UN-BRK) begründet keinen Anspruch auf Übernahme der Taxikosten für eine Schülerbeförderung. Vielmehr beinhalt die UN-BRK lediglich Zielsetzungen bzw. Absichtserklärungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg seit dem Jahr 2020 darüber zu entscheiden, ob aus Art. 24 UN-BRK ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schülerbeförderung mit dem Taxi besteht. Das Gericht verneinte dies mit der Begründung, dass sich aus der Regelung keine unbedingte Rechtspflicht ergebe, Schülerfahrtkosten zu übernehmen. Die Vorschrift sei lediglich auf ein vereinbartes Ziel ausgerichtet, ohne eine bestimmte Art und Weise der Zielerreichung festzulegen. Die Kläger beantragten nachfolgend die Zulassung der Berufung.

Kein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrtkosten

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Es teilte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach sich aus Art. 24 UN-BRK kein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten ergibt. Die UN-BRK sei ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen unmittelbare Anwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. Grundsätzlich sei eine Völkervertragsbestimmung nicht geeignet, ohne Umsetzung die innerstaatliche Rechtsalge zu gestalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 16.09.2022
    [Aktenzeichen: 12 K 1438/20]
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