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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018
19 A 2001/16 -

Bushido-CD zu Unrecht in Liste jugendgefährdender Medien eingetragen

Indizierung des Albums "Sonny Black" war rechtswidrig

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die im Februar 2014 erschienene CD "Sonny Black" des Rappers Bushido zu Unrecht in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundesprüfstelle stützte die im April 2015 erfolgte Eintragung darauf, dass die Texte der CD verrohend wirkten, einen kriminellen Lebensstil verherrlichten und Frauen und Homosexuelle diskriminierten. Die Kunstfreiheit, in deren Schutzbereich die CD falle, müsse hinter den Jugendschutz zurücktreten. Von dem Verhandlungstermin, in dem die Bundesprüfstelle ihre Entscheidung fällte, waren das Tonträgerunternehmen, welches die CD vertreibt, sowie eine von Bushido alleinvertretene GmbH benachrichtigt worden.

Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Listeneintragung gerichtete Klage Bushidos ab.

Anhörung der an dem künstlerischen Werk schöpferisch beteiligten Personen blieb rechtswidrig aus

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab der Berufung statt und führte zur Entscheidungsbegründung aus, dass die Indizierung rechtswidrig sei, weil die Bundesprüfstelle die in ihre Abwägung mit dem Jugendschutz einzustellenden Belange der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit unzureichend ermittelt habe. Zur notwendigen Ermittlung gehöre nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch die Anhörung der an einem künstlerischen Werk schöpferisch beteiligten Personen. Die acht Texter und Komponisten, die neben Bushido an dem Album "Sonny Black" mitgewirkt hätten, habe die Bundesprüfstelle nicht angehört. Es liege auch keine Ausnahmesituation vor, in der sich die Bundesprüfstelle im Interesse der Eilbedürftigkeit des Indizierungsverfahrens darauf habe beschränken dürfen, den Vertreiber des Tonträgers anzuhören. Denn in diesem Fall hätte die Bundesprüfstelle den Vertreiber zumindest unter Fristsetzung auffordern müssen, die schöpferisch Beteiligten zu benennen. Die Bundesprüfstelle habe den Adressaten ihrer Terminbenachrichtigungen jedoch lediglich anheimgestellt, die Namen und Anschriften der Urheber mitzuteilen. Diese Formulierung mache nicht hinreichend deutlich, dass das Ergebnis des Indizierungsverfahrens von der Stellungnahme der (weiteren) Urheber abhängen könne. Davon abgesehen wäre hier auch keine erhebliche Verzögerung des Indizierungsverfahrens zu befürchten gewesen, wenn die Bundesprüfstelle den Versuch unternommen hätte, die Personalien der Urheber zu ermitteln. Die GEMA habe eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts binnen einer Woche beantwortet. Das Ermittlungsdefizit bei der Abwägung der Bundesprüfstelle könne nicht nachträglich durch die Verwaltungsgerichte behoben werden. (I. Instanz VG Köln 19 K 3287/15)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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