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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2015
19 A 1111/12 -

Rechtsmittel erfolglos: FDP-Politiker Chatzimarkakis bleibt ohne Doktorgrad

Weite Passagen der Dissertation ohne entsprechende Kennzeichnung wörtlich aus fremden Werken übernommen

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass dem deutsch-griechischen Politiker Georgios "Jorgo" Chatzimarkakis zu Recht der Doktorgrad entzogen wurde.

Dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war im Jahre 2000 von der beklagten Hochschule, der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, der Grad eines Dr. phil. verliehen worden. Dabei war seine Dissertation mit dem Titel "Informationeller Globalismus. Kooperationsmodell globaler Ordnungspolitik am Beispiel des elektronischen Geschäftsverkehrs" mit "cum laude" bewertet worden. Nachdem auf der Internet-Plattform "Vroni-Plag" Plagiatsvorwürfe bezüglich der Dissertation erhoben worden waren, bat der Kläger die Beklagte im Mai 2011 um deren Überprüfung. Das darauf eingeleitete Verfahren führte dazu, dass die Beklagte dem Kläger im Oktober 2011 den Doktorgrad entzog. Wesentlich dafür war die Annahme, dass der Kläger weite Passagen wörtlich aus fremden Werken übernommen habe, ohne dies hinreichend entsprechend den Regeln wissenschaftlicher Arbeit zu kennzeichnen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 22. März 2012 ab.

Umfang der wörtlichen Übernahmen sollte offenbar verschleiert werden

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist keiner der vorgetragenen Zulassungsgründe gegeben. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass der Kläger von Beginn an eingeräumt habe, einen erheblichen Teil der umfangreichen wörtlichen Textübernahmen - teils einschließlich der darin enthaltenen Fußnoten - lediglich durch Fußnoten gekennzeichnet zu haben. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorsatz seien nicht zu beanstanden. Für eine Täuschungsabsicht spreche auch der Umstand, dass Chatzimarkakis einen geringen Teil seiner Fremdtextübernahmen durch An- und Abführungszeichen oder kursive Schreibweise als solche gekennzeichnet habe, den überwiegenden Teil jedoch nicht. Dies lasse darauf schließen, dass er den Umfang der wörtlichen Übernahmen habe verschleiern wollen. Auf die Frage, ob die Gutachter der Dissertation den Umfang der Textübernahmen bei genauerer Prüfung hätten erkennen können oder müssen, komme es nicht an. Ferner ist das Oberverwaltungsgericht nicht der Argumentation des Klägers gefolgt, die Möglichkeit der Entziehung akademischer Grade unterliege auch ohne ausdrückliche Regelung der Verjährung, so dass im Fall des Klägers die Entziehung schon wegen des Zeitablaufs ausgeschlossen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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