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Das Oberverwaltungsgericht hat die Heranziehungsbescheide für zwei Flüchtlingsbürgen aufgehoben, soweit damit die Erstattung von Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung verlangt wurde.
Den Verfahren lagen folgende Sachverhalte zugrunde: In einem Fall (18 A 1040/16) hatte sich der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger syrischer Herkunft, im Juli 2014 durch zwei formularmäßige Erklärungen (Verpflichtungserklärungen) gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh verpflichtet, u.a. die Kosten für den Lebensunterhalt seines Bruders und dessen Ehefrau zu tragen, die beide syrische Staatsangehörige sind.
In einem zweiten Fall (18 A 1197/16) hatte ein türkischer Staatsangehöriger eine dementsprechende Verpflichtung im Mai 2014 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Leverkusen für zwei syrische Staatsangehörige übernommen.
In beiden Fällen gewährte das zuständige Jobcenter den Flüchtlingen nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in Höhe von rund 5.200 Euro bzw. 3.400 Euro und verlangte sodann die Erstattung der entstandenen Kosten von den Flüchtlingsbürgen. In diesen Kosten waren sowohl Regelsatzleistungen als auch Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung (850 Euro bzw. 1.000 Euro) enthalten.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hob die Heranziehungsbescheide auf und führte zur Begründung aus, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar grundsätzlich geklärt sei, dass der Flüchtlingsbürge für die Lebensunterhaltskosten auch nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haften könne. Diese
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 15368
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