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Der mögliche Anspruch auf Änderung des Familien- und Geburtsnamens umfasst nicht die Streichung des Geburtsnamens. Es besteht kein Anspruch auf Wegfall des Geburtsnamens. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Mann nach der Scheidung von seiner Frau seinen Geburtsnamen streichen lassen. Er führte seit der Heirat den Familiennamen "D. von A." Nur dieser sollte erscheinen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage des Mannes zurück. Dagegen richtete sich sein Antrag auf Zulassung der Berufung.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei rechtens. Zwar sei es möglich seinen Familiennamen und seinen Geburtsnamen unter bestimmten Voraussetzungen ändern zu lassen, es bestehe aber kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32409
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