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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2009
16 A 845/08 -

Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Ramelow (DIE LINKE) durch den Verfassungsschutz ist rechtswidrig

Das freie Mandat des Abgeordneten steht einer Beobachtung entgegen

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf den Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow, DIE LINKE, nicht mehr beobachten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhebt seit über zehn Jahren Informationen über den Abgeordneten Ramelow aus allgemein zugänglichen Quellen wie etwa Zeitungen, Zeitschriften, Veröffentlichungen im Internet sowie Presseerklärungen und anderen Verlautbarungen. Das Bundesamt verdächtigt DIE LINKE wie zuvor die Linkspartei.PDS und die PDS verfassungsfeindlicher Bestrebungen und hält es deshalb für gerechtfertigt, auch Ramelow als langjährigen führenden Funktionär der Partei zu beobachten. Als Ramelow dies erfuhr, klagte er auf Feststellung, dass die Datenerhebung sowohl aus allgemein zugänglichen Quellen als auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln rechtswidrig war, sowie auf Unterlassung künftiger Beobachtung. Er machte geltend, weder er selbst noch DIE LINKE verfolgten verfassungsfeindliche Bestrebungen. Als Abgeordneter - zunächst in Thüringen, heute im Deutschen Bundestag - dürfe er ohnehin nicht beobachtet werden. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage für den Beobachtungszeitraum ab Oktober 1999 mit Urteil vom 13. Dezember 2007 insgesamt statt. Die Berufung hatte teilweise Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage von Ramelow gegen den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel als unzulässig ab. Es bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts, dass die Datenerhebung aus allgemein zugänglichen Quellen rechtswidrig sei.

Richter: Partei "DIE LINKE" verfolgt Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende des 16. Senats aus: Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Partei DIE LINKE Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge. Die Kommunistische Plattform, das Marxistische Forum und die Linksjugend ['solid] seien auch nach der Verschmelzung der Linkspartei.PDS mit der WASG bedeutsame Personenzusammenschlüsse innerhalb der Partei DIE LINKE. Es gebe Hinweise, dass diese Personenzusammenschlüsse weiterhin die Diktatur des Proletariats im klassisch marxistisch-leninistischen Sinne anstrebten und damit zentrale Werte des Grundgesetzes wie die Menschenrechte, das Recht auf allgemeine und gleiche Wahlen, das Recht zur parlamentarischen Opposition sowie die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung außer Kraft setzen wollten. Diese Zusammenschlüsse seien auch weiterhin aktiv, ihre Ziele innerhalb und außerhalb der Partei durchzusetzen. Außerdem gebe es aus der Mitte der Partei sowie von führenden Parteimitgliedern Erklärungen zur DDR und zu Kuba, die ebenso Anhaltspunkte für eine mangelnde Verfassungstreue der Partei DIE LINKE lieferten wie die Zusammenarbeit der Partei mit linksextremistischen Organisationen (im Inland etwa mit der DKP).

Das freie Mandat des Abgeordneten steht einer Beobachtung entgegen

Ein so begründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen lasse es gleichwohl nicht zu, Ramelow in die Beobachtung durch den Verfassungsschutz einzubeziehen. Er sei zwar Spitzenfunktionär der Partei DIE LINKE und habe bereits in der PDS und in der Linkspartei.PDS herausgehobene Funktionen wahrgenommen. Das freie Mandat des Abgeordneten stehe aber in seinem Einzelfall der Beobachtung entgegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2009

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