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Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf den Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow, DIE LINKE, nicht mehr beobachten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.
Das Bundesamt für
In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende des 16. Senats aus: Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Partei DIE LINKE Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge. Die Kommunistische Plattform, das Marxistische Forum und die Linksjugend ['solid] seien auch nach der Verschmelzung der Linkspartei.PDS mit der WASG bedeutsame Personenzusammenschlüsse innerhalb der Partei DIE LINKE. Es gebe Hinweise, dass diese Personenzusammenschlüsse weiterhin die Diktatur des Proletariats im klassisch marxistisch-leninistischen Sinne anstrebten und damit zentrale Werte des Grundgesetzes wie die Menschenrechte, das Recht auf allgemeine und gleiche Wahlen, das Recht zur parlamentarischen Opposition sowie die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung außer Kraft setzen wollten. Diese Zusammenschlüsse seien auch weiterhin aktiv, ihre Ziele innerhalb und außerhalb der Partei durchzusetzen. Außerdem gebe es aus der Mitte der Partei sowie von führenden Parteimitgliedern Erklärungen zur DDR und zu Kuba, die ebenso Anhaltspunkte für eine mangelnde Verfassungstreue der Partei DIE LINKE lieferten wie die Zusammenarbeit der Partei mit linksextremistischen Organisationen (im Inland etwa mit der DKP).
Ein so begründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen lasse es gleichwohl nicht zu, Ramelow in die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2009
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Dokument-Nr. 7450
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