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Aus der grundgesetzlichen Pflicht, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, folgt keine Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland, auf die Delegierten im Rat des CERN einzuwirken. Es besteht nach wissenschaftlichen Erkenntnissen kein Gefahrenpotential des Protonenbeschleunigers LHC. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
In dem zugrunde liegenden Streitfall wandte sich die Klägerin gegen Versuchsreihen des
Die Klägerin begehrte zunächst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, die in den Rat des
Das Oberverwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Aus der grundgesetzlichen Pflicht, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, folge keine Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland, in der von der Klägerin begehrten Weise auf die Delegierten im Rat des
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2012
Quelle: Justizministerium Nordrhein-Westfalen/ra-online
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