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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2014
16 A 494/13 -

Bahn muss Fahrgäste an allen Bahnhöfen über Zugausfälle und Verspätungen aktiv informieren

Aushänge mit dem Hinweis auf die Telefonnummer einer Service-Hotline nicht ausreichend

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Fahrgäste auf allen Bahnhöfen und Stationen über Zugausfälle und Verspätungen "aktiv" zu informieren sind. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Eisenbahnbundesamt eine entsprechende Anordnung gegenüber der Klägerin, die ungefähr 5.500 Bahnhöfe und Stationen betreibt, erlassen. Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln ohne Erfolg.

Fahrgäste sind gemäß Fahrgastrechte-Verordnung über Verspätungen aktiv zu unterrichten

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat nunmehr die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Pflicht zur Information an Bahnhöfen aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 folge. Danach seien die Fahrgäste über Verspätungen "zu unterrichten" und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden. Die Informationspflicht bestehe nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen. Gegebenenfalls habe die Klägerin Investitionen zu tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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