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Das Landesjustizprüfungsamt muss einem Examensabsolventen eine kostenfreie Kopie seiner Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung nebst Prüfergutachten in Papierform oder einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung entschieden.
Der Kläger hat im Jahr 2018 erfolgreich an der zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und beantragte im Oktober 2018 gegenüber dem
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Datenkopie ergibt sich aus der Datenschutz-Grundverordnung, die vorliegend jedenfalls über die Regelungen im Landesdatenschutzgesetz NRW anwendbar ist. Der damit aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO folgende Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Datenkopie umfasst eine unentgeltliche Kopie sämtlicher vom
Das Recht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO unterliegt insoweit keiner einschränkenden Auslegung auf bestimmte Daten oder Informationen. Weitere Gründe für einen Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs sind ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu erkennen. Im Übrigen lässt sich nach Auffassung des Senats ein unverhältnismäßig großer Aufwand für das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30374
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