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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2021
15 B 1450/21 -

Regenbogenfahne darf zwecks Protestes zur Reinigung des Straßenbelags verwendet werden

Ver­sammlungs­freiheit schützt provokante Form der Meinungsäußerung

Die Regenbogenfahne darf im Rahmen einer Versammlung zur Reinigung des Straßenbelags verwendet werden, um damit Themen der LGBTQ-Bewegung zu kritisieren. Die Ver­sammlungs­freiheit schützt auch vor provokanten Meinungsäußerungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann plante im Sommer 2021 während einer CSD-Veranstaltung in Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer szenischen Darstellung mittels wasserlöslicher Straßenkreide einzelne Schlagworte, die nach seiner Auffassung im Zusammenhang mit der LGBTQ-Bewegung stehen, auf den Boden zu schreiben und diese sodann mit einer wassergetränkten Regenbogenfahne wegzuwischen. Die zuständige Versammlungsbehörde untersagte die Nutzung der Regenbogenfahne als Wischmopp. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Protestlers.

Verwaltungsgericht gab Eilantrag statt

Das Verwaltungsgericht Arnsberg gab dem Eilantrag statt. Die geplante szenische Darstellung stelle keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Die beabsichtigte Verwendung der Regenbogenfahne sei zwar in erheblichem Maße provokativ und polemisch. In dem geplanten Vorgehen könne aber nicht die Erzeugung eines Klimas der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erkannt werden. Die Versammlungsfreiheit schütze auch eine provokante Form der Meinungsäußerung. Eine Schmähung liege hier nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Behörde.

Oberverwaltungsgericht hält Nutzung der Regenbogenfahne als Wischmopp ebenfalls für zulässig

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und verwies auf die - seiner Auffassung nach - zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts. Die Versammlungsbehörde könne vor Ort weitere Auflagen erteilen oder nötigenfalls die Versammlung auflösen, wenn das Gesamtgepräge während der Durchführung der szenischen Darstellung einen solchen Verlauf nehmen sollte, dass die Diffamierung von Personen in der Vordergrund gerate.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 03.09.2021
    [Aktenzeichen: 6 L 792/21]
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