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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2015
15 A 97/13 -

Forschungs­vereinbarung zwischen Universität Köln und Bayer Pharma AG muss nicht offengelegt werden

Tätigkeit von Hochschulen im Bereich Forschung und Lehre sind von Informations­ansprüchen nach dem IFG ausgenommen

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Universität Köln die Forschungs­vereinbarung mit der Bayer Pharma AG nicht offenlegen muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte von der Universität Köln unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) verlangt, eine Rahmenvereinbarung mit dem Pharmaunternehmen herauszugeben, in der es um die gemeinsame Auswahl und Durchführung von pharmazeutischen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf den Gebieten der Kardiologie, der Onkologie, der Augenheilkunde, der Neurologie, der Psychiatrie und der Kinderheilkunde sowie um die Einrichtung eines Graduiertenkollegs für "Pharmakologie und Therapieforschung" ging.

Vorschrift des IFG NRW soll Gefährdung der Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung durch Informationsweitergabe verhindern

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneinte diesen Auskunftsanspruch und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die streitige Rahmenvereinbarung in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 IFG NRW falle. Diese Bestimmung nehme die Tätigkeit von Hochschulen im Bereich Forschung und Lehre von Informationsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW aus. Die Vorschrift solle verhindern, dass es durch einen Informationszugang zu einer Gefährdung der Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung komme. Deshalb sei der Begriff "Forschung und Lehre" in § 2 Abs. 3 IFG NRW ebenso weitreichend zu verstehen wie derjenige der Wissenschaftsfreiheit des Grundgesetzes. Er schließe sowohl die wissenschaftliche Erkenntnisgewinnung durch Forschung im engeren Sinn als auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten wie z. B. Drittmittelverträge und ähnliche organisatorische Vorkehrungen für Forschungsvorhaben ein. Zu den letztgenannten Angelegenheiten zähle auch die streitgegenständliche Rahmenvereinbarung. An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 IFG NRW bestünden keine Bedenken. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung der Informationsfreiheit gerade auch im Verhältnis zur Wissenschaftsfreiheit einen weiten Gestaltungsspielraum. Diesen habe er verfassungskonform ausgefüllt.

§ 2 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen

Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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