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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2016
15 A 333/14 -

Ehemalige AStA-Vorstandsmitglieder haften für massive Verluste durch Mensa-Party

Haushaltsrechtliche Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ehemalige AStA-Vorstandsmitglieder für massive Verluste durch Mensa-Party haften.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die klagende Studierendenschaft der Ruhr-Universität Bochum von den Beklagten, die im Haushaltsjahr 2007/2008 Vorsitzender bzw. Finanzreferent des AStA waren, Schadensersatz wegen wirtschaftlicher Verluste im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Mensa-Party im Dezember 2007 verlangt. Bei dieser defizitär verlaufenen Veranstaltung waren der Studierendenschaft Verluste von über 220.000 Euro entstanden.

VG und OVG bejahen Schadensersatzanspruch

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Umfang von ca. 176.000 Euro als begründet angesehen. Diese Einschätzung teilte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen dem Grunde nach, reduzierte die noch streitige Schadensersatzsumme jedoch auf die Hälfte.

Gericht beanstandet sorgfältige Kostenschätzung

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagten bei der Ausrichtung der Mensa-Party eine Reihe ihnen obliegender haushaltsrechtlicher Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt hätten. So hätten sie insbesondere einen auf die Finanzierung der Feier ausgerichteten Nachtragshaushalt in das Studierendenparlament eingebracht, ohne dass diesem eine sorgfältige Kostenschätzung zugrunde gelegen hätte. Zu einer solchen Kostenschätzung hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil die Mensa-Party den bisher üblichen Rahmen um ein Vielfaches überschritten habe und keine wirtschaftlichen Erfahrungswerte vorgelegen hätten. Allein die Gagen der für die Party engagierten prominenten Bands hätten für sich genommen den im Nachtragshaushalt um 140.000 Euro erhöhten Rahmen des für Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Ausgabentitels nahezu ausgeschöpft.

Studierendenparlament trägt Mitverschulden

Allerdings sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen eines Mitverschuldens des Studierendenparlaments um die Hälfte zu reduzieren. Das Studierendenparlament sei als oberstes Beschlussorgan der Studierendenschaft an dem fehlerhaften Zustandekommen des Nachtragshaushalts ebenso beteiligt gewesen wie der AStA-Vorstand und habe den Haushalt letztverantwortlich festgestellt. Diesen Verursachungsbeitrag des Studierendenparlaments müsse sich die Klägerin anspruchsmindernd anrechnen lassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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