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Die Städte Xanten und Lennestadt haben keinen Anspruch auf eine Erstattung von Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden im Jahr 2015, die über die bereits vom Land Nordrhein-Westfalen gezahlten Beträge hinausgeht. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.
Die Städte können sich nicht darauf berufen, sie hätten dem Land mit der Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge
Der Rechtsgrund dafür, dass den Städten nicht alle entstandenen Kosten zu erstatten sind, liegt in den seinerzeit geltenden Vorschriften des Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Die maßgeblichen Regelungen waren verfassungskonform. Zwar sind Kommunen mit landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen auf ihrem Gemeindegebiet nach damaliger Rechtslage entlastet worden, indem ihnen weniger Flüchtlinge zur kommunalen Unterbringung zugewiesen wurden, als es dem Zuweisungsschlüssel entsprochen hätte. Die dadurch bedingte Mehrbelastung anderer Gemeinden (so auch der klagenden Städte) verstieß aber nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot, weil sie auf einer sachlich vertretbaren Differenzierung beruhte.
Denn das Land wollte mit der Entlastung einen Anreiz zur Akzeptanz von landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen geben, der auch Wirkung entfaltet hat; die Aufnahmekapazitäten der erforderlichen Landesaufnahmeeinrichtungen konnten so im Laufe des Jahres 2015 binnen kurzer Zeit massiv erhöht werden. Ende 2016 novellierte der Landesgesetzgeber das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31027
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