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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2021
15 A 3047/19 -

Journalistin hat keinen Auskunftsanspruch zur Vermögensanlage des Erzbistums Köln

Erzbistum stellt keine Behörde im Sinne des Presserechts dar

Das Erzbistum Köln ist presserechtlich nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie es sein Vermögen anlegt, auch soweit es um Einnahmen aus Kirchensteuern geht. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht durch Urteil entschieden.

Die klagende Journalistin will von dem Erzbistum Informationen darüber erhalten, in welche Anlageformen (Aktien/Anleihen/entsprechende Investmentfonds) welcher Unternehmen es Einnahmen aus Kirchensteuern investiert hat und wie hoch die jeweiligen Geldbeträge sind. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

OVG: Erzbistum keine Behörde im Sinne des Presserechts

Nach Auffassung des OVG seien nach dem Landespressegesetz Behörden verpflichtet, der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Das Erzbistum handele bei der Verwaltung seines Vermögens jedoch nicht als Behörde im Sinne des Presserechts. Sein verfassungsrechtlich begründeter Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei insoweit unerheblich.

Selbstbestimmungsrecht der Kirche umfasst auch den Bereich der Vermögensverwaltung

Die Kirchen nähmen keine Staatsaufgaben wahr und seien nicht in die Staatsorganisation eingebunden. Soweit sie in ihren verfassungsrechtlich geschützten innerkirchlichen Angelegenheiten tätig würden, übten die Religionsgemeinschaften keine öffentliche Gewalt aus. Ihr Selbstbestimmungsrecht in innerkirchlichen Angelegenheiten umfasse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch den Bereich der Vermögensverwaltung.

Vermögensverwaltung keine öffentliche bzw. hoheitliche Aufgabe

Zwar handelten die Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuern hoheitlich (und unterlägen insoweit einer presserechtlichen Auskunftspflicht). Allerdings sei die Verwaltung kircheneigenen Vermögens, auch soweit es aus Steuereinnahmen stamme, von dem Steuerhebungsverfahren zu trennen. Auch die landesgesetzlich vorgesehene staatliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Bistümer, auf welche die Klägerin sich berufe, lasse nicht den Schluss zu, dass die Vermögensverwaltung eine öffentliche bzw. hoheitliche Aufgabe sei. Die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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