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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022
14 B 856/22 -

OVG NRW: Kurzzeitvermietung umfasst auch monatsweise Vermietung bis zu 180 Tage

Kurzzweitvermietung nicht nur bei tage- oder wochenweiser Vermietung

Eine "Kurzzeitvermietung" im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 3 WohnStG NRW umfasst nicht nur die tage- oder wochenweise Vermietung, sondern auch die monatsweise Vermietung bis zu einer Dauer von 180 Tagen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Begriff der "Kurzzeitvermietung" des § 12 Abs. 2 Nr. 3 WohnStG NRW zu unbestimmt ist.

Keine Unbestimmtheit des Begriffs "Kurzzeitvermietung"

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass der Begriff der "Kurzzeitvermietung" nicht unbestimmt sei. Der Begriff meine nicht nur die tage- oder wochenweise Vermietung, sondern auch die monatsweise Vermietung bis zu einer Dauer von 180 Tagen. Dies folge aus § 12 Abs. 2 Satz 4 WohnStG NRW. Nach dieser Vorschrift gelte für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, als Zweckentfremdung die Nutzung für Zwecke der Kurzzeitvermietung für mehr als sechs Monate, längstens jedoch 180 Tage. Die Vorschrift solle es Studierende ermöglichen, Wohnraum während einer längeren Abwesenheit, etwa einem Auslandsaufenthalt zu Studienzwecken, genehmigungsfrei unterzuvermieten. Diesen Zweck könne die Vorschrift nur erfüllen, wenn der Begriff der Kurzzeitvermietung auch die monatsweise Vermietung bis zu einer Dauer von 180 Tagen erfasse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 01.07.2022
    [Aktenzeichen: 16 L 559/22]
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