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Eine "Kurzzeitvermietung" im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 3 WohnStG NRW umfasst nicht nur die tage- oder wochenweise Vermietung, sondern auch die monatsweise Vermietung bis zu einer Dauer von 180 Tagen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Begriff der "Kurzzeitvermietung" des § 12 Abs. 2 Nr. 3 WohnStG NRW zu unbestimmt ist.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass der Begriff der "Kurzzeitvermietung" nicht unbestimmt sei. Der Begriff meine nicht nur die tage- oder wochenweise Vermietung, sondern auch die monatsweise Vermietung bis zu einer Dauer von 180 Tagen. Dies folge aus § 12 Abs. 2 Satz 4 WohnStG NRW. Nach dieser Vorschrift gelte für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32896
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