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Ein BWL-Student der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hat keinen Anspruch auf Umrechnung und Anerkennung seiner während eines Auslandssemesters an einer polnischen Hochschule erreichten Prüfungsnoten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.
Die Universität hatte zwar die an der Hochschule im polnischen Posen erworbenen ECTS-Punkte und damit die erbrachten Studienleistungen anerkannt. Sie hatte aber eine Umrechnung und Berücksichtigung der dort vergebenen
Der 14. Senat hat diese Entscheidung der Universität bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Die streitgegenständliche Regelung der Prüfungsordnung ist wirksam. Sie verletzt nicht das Recht auf Freizügigkeit, da sie eine Fortsetzung des Studiums durch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)
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