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Die Eltern eines als Flüchtling anerkannten Syrers können nicht unter dem Gesichtspunkt internationalen Schutzes für Familienangehörige ihre Flüchtlingsanerkennung beanspruchen, wenn der ledige Sohn zwar bei ihrer Meldung als Asylsuchende noch minderjährig war, im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung aber nicht mehr. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein syrisches Ehepaar und seine 17jährige Tochter, die Anfang 2016 über die Balkanroute nach Deutschland eingereist waren und jetzt in Krefeld leben, auf die Anerkennung als Flüchtling geklagt.
Das Bundesamt für Migration und
Die Berufung beim Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Gesichtspunkt internationalen Schutzes für Familienangehörige. Die Voraussetzungen lägen nicht vor, weil der Sohn bzw. Bruder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht minderjährig gewesen sei, sogar noch nicht einmal mehr im Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundesamtes über seinen Asylantrag und den der Kläger.
Zwar stelle das Asylgesetz für bestimmte Fälle hinsichtlich der Merkmale "minderjährig" und "ledig" abweichend von dem allgemeinen Grundsatz nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der Person ab, die Familienschutz beanspruche, etwa bei minderjährigen ledigen Kindern von international Schutzberechtigten. Für die vorliegende Fallgestaltung gebe es aber weder eine entsprechende Regelung noch sei dieser Zeitpunkt dem Zweck nach geboten. Ob Missbrauchsfälle, denen die Behörde das Verfahren bis zum Erreichen der Altersgrenze zur Verhinderung eines Familienasylanspruchs verzögere, anders zu behandeln wären, könne dahinstehen, weil ein solcher hier nicht gegeben sei.
Die Kläger könnten auch nicht wegen eigener politischer Verfolgung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Das OVG halte an der Bewertung der tatsächlichen Situation in
Die Kläger könnten sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre fünf Söhne Wehrdienstflucht begangen hätten. Das OVG halte weiter an seiner Rechtsprechung fest, dass es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gebe, dass der syrische Staat dem Wehrdienstentzieher eine regimefeindliche Gesinnung unterstelle. Das OVG hat in seine Bewertung den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2019 einbezogen.
Dagegen können die Kläger Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalenra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28560
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