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Das Oberverwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die in der Coronaschutzverordnung des Landes geregelten Einschränkungen des Sport-, Trainings- und Wettkampfbetriebs im Breiten- und Freizeitsport derzeit voraussichtlich rechtmäßig sind. Insbesondere verstoße es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass es für den Spitzen- und Profisport Sonderregelungen gebe.
Im vorliegenden Fall hat der in Düsseldorf lebende Antragstelle geltend gemacht, dass die geltenden Beschränkungen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit darstellen. Er und seine Kinder seien Mitglieder in mehreren Sportvereinen. Dort betrieben sie unter anderem regelmäßig Mannschaftssport, woran sie zurzeit weitgehend gehindert seien. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den allgemeinen
Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Die angegriffenen Regelungen seien voraussichtlich noch erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig. Ziel der generellen Untersagung des nicht-kontaktfreien Sport- und Trainingsbetriebs sei es, der davon ausgehenden erhöhten Infektionsgefahr zu begegnen. Die erhöhte Gefährdung folge aus den zwangsläufig sich ergebenden physischen Nahkontakten zwischen den Sporttreibenden, zumal aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensiveren Atmung verbunden seien und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen und/oder Aerosole in die Luft abgegeben werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass aus Gründen des Infektionsschutzes der nichtkontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb grundsätzlich nur im Freien und für Gruppen von regelmäßig maximal zehn Personen zulässig sei.
Im Ergebnis Entsprechendes gelte in Bezug auf den Wettkampfbetrieb, der - auch bei kontaktfreien Sportarten - nach näherer Maßgabe der Coronaschutzverordnung ausschließlich im Freien erlaubt sei. Damit dürfte der Verordnungsgeber vorrangig dem Umstand Rechnung tragen, dass Wettkämpfe typischerweise mit einer längeren Verweildauer einer größeren Anzahl an - ggf. auch wechselnden - Personen an einem bestimmten Ort einhergingen, sodass deren Durchführung etwa in Sporthallen ein erhöhtes Infektionsrisiko insbesondere über Aerosole, die beim Ausatmen in die Umgebungsluft abgegeben werden, berge. In ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zielerreichung aber gleich geeignete Beschränkungsmaßnahmen drängten sich derzeit nicht auf. Vor diesem Hintergrund trete das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit zurück. In der Summe seien auch im Breiten- und
Es stelle keinen Verstoß gegen den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28827
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