wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2022
13 B 33/22.NE -

OVG NRW: Maskenpflicht und 3G-Regel bei Versammlungen im Freien bleiben bestehen

Meinungsäußerungen auch mit Masken möglich

Das Ober­verwaltungs­gericht hat einen Eilantrag gegen die aufgrund der Corona­schutz­verordnung in Nordrhein-Westfalen bei Versammlungen im Freien geltenden Schutzmaßnahmen abgelehnt.

Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung dürfen an Versammlungen im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen (sogenannte 3G-Regel). Haben nur getestete oder immunisierte Personen Zugang zu der Versammlung, ist nur bei einer Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Haben alle Personen unabhängig von einem Test- oder Immunisierungsnachweis Zugang zu der Versammlung das können also solche Versammlungen sein, an denen nicht gleichzeitig mehr als 750 Personen teilnehmen, ist unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands stets mindestens eine medizinische Maske zu tragen.

Gegner der Coronapolitik sieht sich in seinen Grundrechten verletzt

Durch diese Regelungen sieht sich ein aus Lohmar stammender Antragsteller, der nach eigenem Bekunden in Nordrhein-Westfalen regelmäßig Versammlungen veranstaltet, um gegen die Corona-Politik zu demonstrieren, in seinen Grundrechten der Versammlungsfreiheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Er hat insbesondere geltend gemacht, dass den Demonstrierenden die Befolgung von Maßnahmen auferlegt werde, gegen die sie gerade demonstrieren wollten. Außerdem tendiere die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Freien gegen Null.

Geltende Schutzmaßnahmen für Versammlungen im Freien voraussichtlich verhältnismäßig

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach Auffassung des OVG sind die für Versammlungen im Freien geltenden Schutzmaßnahmen voraussichtlich verhältnismäßig. Die Maskenpflicht bei Versammlungen im Freien ist geeignet, Ansteckungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern und so Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten. Auch im Freien besteht bei direktem Kontakt ohne weiteren Schutz ein hohes Infektionsrisiko. Die Maskenpflicht gibt einer Versammlung grundsätzlich auch kein Gepräge, das ihrem Zweck oder ihrer Zielsetzung zuwiderläuft. Den Versammlungsteilnehmern wird durch das Tragen der Maske die Äußerung bestimmter Meinungen weder verboten noch aufgezwungen.

Auch Zugangsbeschränkung voraussichtlich verhältnismäßig

Die für die Versammlungen im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden aufgestellte Zugangsbeschränkung (sogenannte 3G-Regel) ist ebenfalls voraussichtlich verhältnismäßig. Jedenfalls bei dieser Größe ist typischerweise zu erwarten, dass die Einhaltung des Mindestabstands und die Beachtung der Maskenpflicht nicht verlässlich gewährleistet werden können. Indem mit Hilfe der Testnachweispflicht infizierten nicht immunisierten Personen der Zugang zu Versammlungen verwehrt werden kann, wird die Ansteckung mit einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit vermieden und werden medizinische Versorgungskapazitäten geschont. Daran ändert nichts, dass immunisierte Personen von der Testnachweispflicht bei derartigen Versammlungen befreit sind, weil die COVID-19-Impfung weiterhin zumindest einer Belastung des Gesundheitssystems entgegenwirkt. Auch wenn nach den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts die Wirksamkeit der einzelnen Impfstoffe gegen die inzwischen bundesweit und auch in Nordrhein-Westfalen dominierende Omikronvariante noch nicht endgültig zu beurteilen ist, belegen die jüngst erhobenen Inzidenzen nach Impfstatus gleichwohl die ausgeprägte Wirksamkeit der COVID-19-Impfung in Bezug auf die Verhinderung einer symptomatischen COVID-19-Erkrankung sowie einer mit COVID-19 assoziierten Hospitalisierung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Nordrhein-Westfalen_13-B-3322NE_OVG-NRW-Maskenpflicht-und-3G-Regel-bei-Versammlungen-im-Freien-bleiben-bestehen~N31293

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 31293 Dokument-Nr. 31293

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.