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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2011
13 B 1818/10 -

OVG: Deutsche Bahn unterliegt im Streit um Monopolstellung für Autozüge nach Sylt

DB-Autozug GmbH muss Nutzungsbedingungen für Verladestationen des Sylter Hindenburgdamms in Niebüll und Westerland aufstellen

Die DB-Autozug GmbH ist zum Aufstellen von Nutzungsbedingungen für dessen Serviceeinrichtungen (Personen- und Güterbahnhöfe) verpflichtet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die Insel Sylt ist nicht über eine Straßenverbindung zu erreichen. Stattdessen gibt es auf dem die Insel mit dem Festland verbindenden 11 km langen Hindenburgdamm eine Eisenbahnstrecke. Die DB-Autozug GmbH, die eine Tochter der DB AG ist, betreibt dort den "Sylt Shuttle" genannten Autozug nebst den dazu gehörenden Verladestationen in Niebüll und Westerland (Sylt). Im Oktober 2010 gab die Bundesnetzagentur der DB-Autozug GmbH auf, für die von ihr betriebenen Verladestationen Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen aufzustellen, damit Wettbewerb auf dem Hindenburgdamm entstehen kann. Gegen diese Entscheidung erhob die DB-Autozug GmbH bei der Bundesnetzagentur Widerspruch. Ihr Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 abgelehnt. Ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zurück.

Verladestationen sind aufgrund des Personen- und Güterverkehr als Servicestationen anzusehen und verlangen daher Aufstellung von Nutzungsbedingungen

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass die DB-Autozug GmbH Nutzungsbedingungen aufzustellen habe, weil in den Verladestationen Personen- und Güterverkehr betrieben werde und diese deshalb Serviceeinrichtungen im Sinne des Eisenbahnrechts seien. Die Rechtspflicht zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen bestehe grundsätzlich unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Serviceeinrichtungen für dritte Eisenbahnverkehrsunternehmen nutzbar seien. Ob eine gemeinsame Nutzung der Serviceeinrichtungen möglich sei, sei derzeit offen und müsse ggf. in einem nachrangigen Verfahren geklärt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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