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Das Oberverwaltungsgericht hat einen Eilantrag abgelehnt, den Vollzug der aktuell geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorläufig auszusetzen, soweit danach der Freizeit- und Amateursportbetrieb in Fitnessstudios bis zum 30. November 2020 unzulässig ist.
Die Antragstellerin, eine GmbH, die in Köln und Umgebung insgesamt elf Fitnessstudios betreibt, hatte geltend gemacht, die Regelung greife in rechtswidriger Weise in ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit ein. Insbesondere stelle die Schließung keine notwendige Schutzmaßnahme dar, da ihre bereits etablierten Hygiene- und Rückverfolgungskonzepte eine unkontrollierte Infektionsausbreitung verhinderten.
Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht in seiner ersten Entscheidung zu den seit dem 2. November 2020 geltenden Beschränkungen nicht gefolgt. Zwar sei offen, ob die infektionsschutzrechtliche Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage für (erneute) Untersagungen unternehmerischer Tätigkeiten noch dem Parlamentsvorbehalt genüge. Dies müsse gegebenenfalls eingehender in einem Hauptsacheverfahren geprüft werden. Davon abgesehen sei die angegriffene Bestimmung aber voraussichtlich verhältnismäßig. In der gegenwärtigen Situation, die durch ein exponentielles Ansteigen der Infektionszahlen und eine starke Zunahme der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle gekennzeichnet sei, habe der Verordnungsgeber zu Recht einen dringenden Handlungsbedarf gesehen. Er habe sich dafür entschieden, Kontakte vor allem im Privaten und im Freizeit- und Unterhaltungsbereich allgemein zu reduzieren, gleichzeitig aber Schulen und Kitas offen zu halten und die Wirtschaft im Übrigen weitgehend zu schonen. Ziel der insoweit ergriffenen Maßnahmen sei es, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens auf eine wieder nachverfolgbare Größe zu senken, um so eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
Das Verbot von Freizeit- und Amateursport in Fitnessstudios trage zu der beabsichtigten Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. Die bestehenden Hygienekonzepte änderten nichts daran, dass in Fitnessstudios typischerweise eine größere Anzahl wechselnder Personen in geschlossenen Räumen zusammenkomme. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs sei zudem zu berücksichtigen, dass bereits die Öffnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führe, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegten und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinanderträfen. Nicht zuletzt auch dieser Effekt solle nach dem Willen des Verordnungsgebers mit den insgesamt ergriffenen Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung deutlich reduziert werden. Schließlich sei das Verbot insbesondere angesichts der angekündigten Corona-Hilfen des Bundes auch noch angemessen.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Der Verordnungsgeber habe ein Regelungskonzept verfolgen dürfen, welches das gesellschaftliche Bedürfnis nach bestimmten, weiter zulässigen (Dienst-)Leistungen ebenso berücksichtige wie die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Maßnahmen. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die von ihr dargelegten wirtschaftlichen Einbußen, die durch die staatlichen Hilfsmaßnahmen abgemildert würden, fielen weniger schwer ins Gewicht als der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online pm/ab)
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