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Das Oberverwaltungsgericht hat gestern entschieden, dass Kapseln, die 0,5 mg Melatonin enthalten und von denen laut Verzehrempfehlung täglich 2 Stück eingenommen werden sollen, kein Arzneimittel sind.
Die Klägerin vertreibt melatoninhaltige Kapseln als
Nach Auffassung des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts sind die streitgegenständlichen Kapseln kein sogenanntes Funktionsarzneimittel. Ein Funktionsarzneimittel ist nicht gegeben, wenn die Auswirkungen des Erzeugnisses auf die physiologischen Funktionen nicht nennenswert sind und nicht über die Wirkungen hinausgehen, die ein in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel auf diese Funktionen haben kann. Nach Auswertung zahlreicher, sich teilweise widersprechender Studien und Gutachten besteht aus wissenschaftlicher Sicht derzeit keine hinreichende Klarheit, ob die Aufnahme von 1 mg Melatonin bei gleicher Wirkung nicht auch über in angemessener Menge verzehrte Lebensmittel möglich ist. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Beklagten. Sie trägt in einer Situation wie der vorliegenden die materielle Beweislast für ihre Behauptung, es liege ein
Das streitgegenständliche Produkt ist auch kein sogenanntes Präsentationsarzneimittel. Es wird nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen (präsentiert). Die Klägerin gibt an, die Kapseln förderten den natürlichen Schlaf und seien auch bei Jetlag hilfreich. Damit erweckt sie nicht in einer Weise den Eindruck einer heilenden, vorbeugenden oder Leiden lindernden Wirkung des Produkts, dass der verständige Durchschnittsverbraucher ungeachtet der Produktbezeichnung als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30991
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