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Eine Tagesmutter besitzt nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege, wenn sie ihren wegen schweren Kindesmissbrauchs vorbestraften Ehemann unter anderem mit Hausmeistertätigkeiten in den Betrieb einer Großtagespflegestelle einbindet. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin betrieb mit einer weiteren Tagespflegeperson eine Großtages-pflege in Siegburg. Bei einem unangemeldeten Hausbesuch durch Mitarbeiter des Jugendamtes befand sich der Ehemann der Antragstellerin in den Räumlichkeiten der Großtagespflege. Außerdem überließ die Antragstellerin ihm vorübergehend die Aufsicht über zwei Tageskinder. Von Eltern der betreuten Kinder gab es ebenfalls Meldungen, dass sich der Ehemann der Antragstellerin wiederholt während der Betreuungszeiten in der Großtagespflege aufgehalten habe. Der Ehemann der Antragstellerin war unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Jahren 1997 bis 2005 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Ein nach Verbüßung der Haft ausgesprochenes Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen war im Jahr 2017 ausgelaufen.
Nachdem die Stadt Köln die Tagespflegeerlaubnis der Antragstellerin aufgehoben hatte, wandte diese sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Köln. Sie machte geltend, ihr Ehemann habe sich lediglich zu Hausmeistertätigkeiten in der Großtagespflege aufgehalten. Dabei sei eine Überschneidung mit den Betreuungszeiten der Kinder nicht immer vermeidbar gewesen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Eilantrag ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des OVG verlangt die für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30445
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