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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2021
11 B 852/21 -

Sonder­nutzungs­erlaubnis bei Vorliegen einer straßen­verkehrs­rechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich

Berücksichtigung der straßenrechtlichen Interessen der Anlieger bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung

Ist bereits eine straßen­verkehrs­rechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO erforderlich, bedarf es gemäß § 21 StrWG NRW zusätzlich keiner Sonder­nutzungs­erlaubnis. Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung werden die straßenrechtlichen Interessen der Anlieger berücksichtigt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich von Bauarbeiten auf einem Grundstück in Nordrhein-Westfalen sollte auf der Straße ein Baukran, eine Baustellentoilette und ein Baustellenzaun aufgestellt werden. Zudem sollten Baumaterialen auf der Straße gelagert werden. Für diese Nutzung wurde im Februar 2021 eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt. Zudem wurde im März 2021 eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Gegen diese Erlaubnis richtete sich die die Klage eines Anwohners. Zudem beantragte er Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies den Eilantrag zurück. Dagegen legte der Anwohner Beschwerde ein.

Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Eilantrag und Klage gegen Sondernutzungserlaubnis

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem Anwohner fehle es bereits an einem Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag und der Klage. Denn eine Sondernutzungserlaubnis sei nicht erforderlich gewesen. Nach § 21 StrWG NRW bedürfe es keiner Sondernutzungserlaubnis, wenn bereits eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. So lag der Fall hier.

Keine Erforderlichkeit der Sondernutzungserlaubnis wegen Ausnahmegenehmigung

Für die geplante Nutzung der Straße sei eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO erforderlich gewesen, so das Oberverwaltungsgericht. § 21 StrWG NRW wolle verhindern, dass in den Fällen, in denen eine Ausnahmegenehmigung nach dem Straßenverkehrsrecht notwendig ist, zusätzlich noch deine gesonderte wegerechtliche Erlaubnis einzuholen. Ist. Sie diene damit der Verfahrenskonzentration. Im Zuge der Erteilung der Ausnahmegenehmigung werden die straßenrechtlichen Interessen der Anlieger berücksichtigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2021
    [Aktenzeichen: 16 L 760/21]
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